SiGeKo Leistungen in der Übersicht
Die folgenden Leistungen können vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) erbracht werden. Die genauen Leistungspflichten des SiGeKo wurden in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) festgelegt:
1. SiGeKo- Leistungen Planungsphase
- Analyse aller Planungen während der Vor-, Entwurfs- und Werksphase in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
- Terminplanung für parallel genutzte sicherheitstechnische Einrichtungen
- Koordinationen der Maßnahmen nach § 4 ArbSchG (allgemeinen Grundsätze)
- Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan)
- Übermittlung der Vorankündigung
- Erstellung der Dokumentation zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz (z. B. für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Fertigstellung der Anlage)
2. SiGeKo- Leistungen Ausführungsphase
- Laufende Kontrollen, damit die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) eingehalten werden
- Koordinationen der Maßnahmen nach § 4 ArbSchG (allgemeinen Grundsätze)
- Koordinierung der sicherheits- und gesundheitstechnisch optimalen Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten Unternehmen auf der Baustelle
- Überprüfung ob die Verpflichtungen aus der BaustellV von allen Beteiligten auf der Baustelle eingehalten werden
- Durchführung von Sicherheitsbegehungen
- Protokollierung sicherheitsrelevanter Mängel
- Ergänzungen / Fortschreibungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan)
Auf der Infoseite “Häufige SiGeKo-Fragen” finden Sie die Erläuterung zum Inhalt des typischen SiGe-Plans.
Welche Gesetzestexte / Regeln / Verordnungen sind für SiGeKo relevant?
Die nachfolgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, umfasst aber die wichtigsten Vorgaben:
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
- RAB 01: Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB
- RAB 10: Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der Baustellellenverordnung)
- RAB 25: Arbeiten in Druckluft (Konkretisierung zur Druckluftverordnung)
- RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu §3 der Baustellellverordnung)
- RAB 31: Sichheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
- RAB 32: Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Baustellenverordnung)
- RAB 33: Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)

